Keine Pflicht zum Präventionsverfahren in der Wartezeit
Das Bundesarbeitsgericht (3.04.2025, 2 AZR 178/24) hat entschieden, dass Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses (sog. Wartezeit) nicht verpflichtet sind, vor einer Kündigung ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Personen sind daher in der Wartezeit bzw. bei Kleinbetrieben weitgehend ungeschützt – Kündigungen sind dort leichter möglich. Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuregelung des Gesetzgebers nicht für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte verbessert. Die Beratungs- / Vertretungspraxis sollte das besonders bei Neueinstellungen und Kündigungen im Blick haben.
Kein Verfall gesetzlichen Mindesturlaubs durch Vergleich oder Verzichtserklärung
Das Bundesarbeitsgericht (3.06.2025 – 9 AZR 104/24) hat entschieden: Selbst wenn ein gerichtlicher Vergleich oder eine Vereinbarung eine Abgeltung oder einen „Verzicht“ auf Resturlaub enthält, darf der gesetzliche Mindesturlaub nicht wirksam ausgeschlossen werden – solche Klauseln sind unwirksam.
Arbeitgeber können sich nicht durch Vergleich oder Aufhebungsvertrag einfach das „Urlaubsproblem“ vom Hals schaffen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Abgeltung ungenutzten Mindesturlaubs. Die Entscheidung ist für Kündigungen, Aufhebungsverträge oder Vergleiche hochrelevant.